Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 19.08.2009 — BGBl. I Nr. 86/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 601.01.200318.08.2009 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.08.2009BGBl. I Nr. 86/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die Baumart, die örtliche Lage, das Flächenausmaß sowie eine Lageskizze zu enthalten. Die Zulassung ist – mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten – auch von Amts wegen möglich.
  2. Absatz 2,Über die Zulassung hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn für Bestände die in Anhang römisch drei festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit – getrennt nach Baumarten – ein Zulassungszeichen zuzuweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5,Die Zulassung ist für die Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ auszusprechen, wenn die Anforderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, Litera b, erfüllt sind.
  6. Absatz 6,Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung erlischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört wird.
  7. Absatz 7,Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Absatz 6, dem Bundesamt für Wald zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt nicht, wenn die Zulassungseinheit von Amts wegen zugelassen wurde.
  8. Absatz 8,Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen zu überprüfen.
  9. Absatz 9,Für die Gewinnung von Wildlingen können in Zulassungseinheiten für ausgewähltes Vermehrungsgut nur jene Baumarten zugelassen werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt sind.

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40109983