Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
„Ausgewähltes Vermehrungsgut“ – Herkunftsgebiete und Zulassungseinheiten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ dürfen nur Erntebestände herangezogen werden, die als Zulassungseinheiten festgelegt sind.
(2)Absatz 2,Zulassungseinheiten sind flächenmäßig abgegrenzte Waldteile innerhalb eines Herkunftsgebietes und einer Höhenstufe, die wegen ihrer Gleichförmigkeit in phänotypischer oder genetischer Hinsicht für die Ernte von Saatgut als Einheit anzusehen sind; die Zulassungseinheit kann aus mehreren Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten, sofern diese innerhalb eines Herkunftsgebietes und einer Höhenstufe liegen, bestehen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für die Zulassung gemäß Absatz eins und 2 festzulegen.
(4)Absatz 4,Für die Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden, das populationsgenetische Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht erwarten lassen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Herkunftsgebiete und Höhenstufen für Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ bestimmt ist, festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40033222