Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 19.08.2009 — BGBl. I Nr. 86/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 401.01.200318.08.2009 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.08.2009BGBl. I Nr. 86/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

„Quellengesichertes Vermehrungsgut“ – Herkunftsgebiete und Zulassungseinheiten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ dürfen nur Saatgutquellen oder Erntebestände herangezogen werden, die innerhalb einer Zulassungseinheit dieser Kategorie liegen. Zulassungseinheiten für die Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ sind Waldflächen innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt sind.
  2. Absatz 2,Zulassungseinheiten für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ können nur für jene Baumarten bestimmt werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt sind.
  3. Absatz 3,Waldflächen oder Einzelbäume innerhalb einer Zulassungseinheit können als Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ ausgeschlossen werden, wenn auf Grund
    1. Ziffer eins
      offensichtlicher Mängel hinsichtlich Stabilität, Angepasstheit, Widerstandsfähigkeit und Produktivität die Nachzucht bedenklich ist,
    2. Ziffer 2
      phänotypischer oder genetischer Merkmale die Eignung zur Wertholzproduktion der Nachzucht bedenklich ist und kein besonderer forstlicher Zweck bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Herkunftsgebiete und Höhenstufen für Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ bestimmt ist, sowie die Ausschlussmerkmale gemäß Absatz 3, festzulegen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40109982