Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
2. Abschnitt
Ausgangsmaterial
Zulassung von Ausgangsmaterial
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht werden soll, darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden.
(2)Absatz 2,Ausgangsmaterial darf nur
von amtlichen Stellen zugelassen werden, wenn es die Anforderungen der Anhänge II, III, IV bzw. V erfüllt;von amtlichen Stellen zugelassen werden, wenn es die Anforderungen der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier bzw. römisch fünf erfüllt;
mit Verweis auf eine als Zulassungseinheit bezeichnete Einheit zugelassen werden. Jeder Zulassungseinheit ist ein eigenes Zulassungszeichen zuzuweisen.
Wenn durch amtliche Prüfung das Fehlen der Anforderungen der Anhänge II, III, IV bzw. V festgestellt wurde, ist die Zulassung zu widerrufen.Wenn durch amtliche Prüfung das Fehlen der Anforderungen der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier bzw. römisch fünf festgestellt wurde, ist die Zulassung zu widerrufen.
(3)Absatz 3,Auf Antrag kann abweichend von Abs. 2 Ausgangsmaterial zur Erzeugung und zum In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut zugelassen werden, wenn angemessene Mengen von Vermehrungsgut zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen dienen.Auf Antrag kann abweichend von Absatz 2, Ausgangsmaterial zur Erzeugung und zum In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut zugelassen werden, wenn angemessene Mengen von Vermehrungsgut zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen dienen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Beschränkungen zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke gemäß Abs. 3 festzulegen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Beschränkungen zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke gemäß Absatz 3, festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40033220