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§ 3

Fassungen
ab 01.01.2003 — BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2003 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

2. Abschnitt
Ausgangsmaterial

Zulassung von Ausgangsmaterial

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht werden soll, darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden.
  2. Absatz 2,Ausgangsmaterial darf nur
    1. Ziffer eins
      von amtlichen Stellen zugelassen werden, wenn es die Anforderungen der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier bzw. römisch fünf erfüllt;
    2. Ziffer 2
      mit Verweis auf eine als Zulassungseinheit bezeichnete Einheit zugelassen werden. Jeder Zulassungseinheit ist ein eigenes Zulassungszeichen zuzuweisen.
    Wenn durch amtliche Prüfung das Fehlen der Anforderungen der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier bzw. römisch fünf festgestellt wurde, ist die Zulassung zu widerrufen.
  3. Absatz 3,Auf Antrag kann abweichend von Absatz 2, Ausgangsmaterial zur Erzeugung und zum In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut zugelassen werden, wenn angemessene Mengen von Vermehrungsgut zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen dienen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Beschränkungen zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke gemäß Absatz 3, festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40033220