Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.01.2003 bis 18.08.2009 — BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 2301.01.200318.08.2009 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 86/2009

Index

80/02 Forstrecht

Text

Begleiturkunden

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Vermehrungsgut darf nur in Partien in Verkehr gebracht werden, das die Bestimmungen des Paragraph 18, erfüllt und von einem Etikett oder einem Dokument des Lieferanten begleitet ist, aus dem zusätzlich zu den nach Paragraph 18, erforderlichen Angaben folgende Informationen hervorgehen:
    1. Ziffer eins
      Nummer des Stammzertifikats, das nach Paragraphen 12 bis 16 ausgestellt wurde, oder ein anderes Dokument gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      Name des Lieferanten und des Empfängers;
    3. Ziffer 3
      gelieferte Menge;
    4. Ziffer 4
      im Falle von Vermehrungsgut der Kategorie “geprüft”, dessen Ausgangsmaterial nach Paragraph 9, Absatz 2, zugelassen wurde, die Worte “vorläufig zugelassen”;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls den Hinweis auf eine in Teilen des Bundesgebietes bestehende Verkehrsbeschränkung gemäß Paragraph 17,
  2. Absatz 2,Im Falle von Samen und Früchten muss das Etikett oder Dokument des Lieferanten gemäß Absatz eins, auch folgende zusätzliche Angaben aufweisen, die von einer sachverständigen Stelle ermittelt worden sind:
    1. Ziffer eins
      Reinheit: Gewichtsanteile an Reinsaatgut, Saatgut anderer Arten und unschädlichen Verunreinigungen der in Verkehr gebrachten Saatgutpartie;
    2. Ziffer 2
      Keimfähigkeit des reinen Saatguts - oder für den Fall, dass die Keimfähigkeit nicht oder nicht ohne weiters ermittelt werden kann, die mit Hilfe einer spezifizierten Methode ermittelte Lebensfähigkeit;
    3. Ziffer 3
      Tausendkorngewicht;
    4. Ziffer 4
      Anzahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Saatgut in Verkehr gebrachten Produktes oder für den Fall, dass die Anzahl der keimfähigen Samen nicht oder nicht ohne weiters ermittelt werden kann, die Anzahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm.
  3. Absatz 3,Bei kleinen Mengen von Saatgut entfällt das Erfordernis der in Absatz 2, Ziffer 2 und 4 genannten Angaben.
  4. Absatz 4,Ist die Prüfung der Keimfähigkeit noch nicht abgeschlossen, ist die Lieferung an den ersten Erwerber gestattet und die Angaben sind dem Erwerber vom Lieferanten unverzüglich nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Im Falle von Populus ssp. dürfen Setzstangen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die EG-Klassifizierungsnummer gemäß Anhang römisch sieben Teil C Nummer 2 Buchstabe b auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten angegeben ist.
  6. Absatz 6,Bei Verwendung eines farbigen Etiketts oder Dokuments für forstliches Vermehrungsgut beliebiger Kategorie muss das Etikett oder Dokument des Lieferanten bei “quellengesichertem” Vermehrungsgut gelb, bei “ausgewähltem” Vermehrungsgut grün, bei “qualifiziertem” Vermehrungsgut rosa und bei “geprüftem” Vermehrungsgut blau sein.
  7. Absatz 7,Im Falle von forstlichem Vermehrungsgut, dessen Ausgangsmaterial gentechnisch verändert wurde, ist dies auf jedem amtlichen oder anderweitigen Etikett oder Dokument, mit dem die Partie gekennzeichnet ist oder begleitet wird, klar anzugeben.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen an die Saatgutprüfung und die sachverständige Stelle sowie das Verfahren der Saatgutprüfung und
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß von kleinen Mengen gemäß Absatz 3, festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40033240