Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Begleiturkunden
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Vermehrungsgut darf nur in Partien in Verkehr gebracht werden, das die Bestimmungen des § 18 erfüllt und von einem Etikett oder einem Dokument des Lieferanten begleitet ist, aus dem zusätzlich zu den nach § 18 erforderlichen Angaben folgende Informationen hervorgehen:Vermehrungsgut darf nur in Partien in Verkehr gebracht werden, das die Bestimmungen des Paragraph 18, erfüllt und von einem Etikett oder einem Dokument des Lieferanten begleitet ist, aus dem zusätzlich zu den nach Paragraph 18, erforderlichen Angaben folgende Informationen hervorgehen:
Nummer des Stammzertifikats, das nach §§ 12 bis 16 ausgestellt wurde, oder ein anderes Dokument gemäß § 24 Abs. 2 Z 1;Nummer des Stammzertifikats, das nach Paragraphen 12 bis 16 ausgestellt wurde, oder ein anderes Dokument gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,;
Name des Lieferanten und des Empfängers;
im Falle von Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“, dessen Ausgangsmaterial nach § 9 Abs. 2 zugelassen wurde, die Worte „vorläufig zugelassen“;im Falle von Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“, dessen Ausgangsmaterial nach Paragraph 9, Absatz 2, zugelassen wurde, die Worte „vorläufig zugelassen“;
gegebenenfalls den Hinweis auf eine in Teilen des Bundesgebietes bestehende Verkehrsbeschränkung gemäß § 17.gegebenenfalls den Hinweis auf eine in Teilen des Bundesgebietes bestehende Verkehrsbeschränkung gemäß Paragraph 17,
(2)Absatz 2,Im Falle von Samen und Früchten muss das Etikett oder Dokument des Lieferanten gemäß Abs. 1 auch folgende zusätzliche Angaben aufweisen, die von einer sachverständigen Stelle ermittelt worden sind:Im Falle von Samen und Früchten muss das Etikett oder Dokument des Lieferanten gemäß Absatz eins, auch folgende zusätzliche Angaben aufweisen, die von einer sachverständigen Stelle ermittelt worden sind:
Reinheit: Gewichtsanteile an Reinsaatgut, Saatgut anderer Arten und unschädlichen Verunreinigungen der in Verkehr gebrachten Saatgutpartie;
Keimfähigkeit des reinen Saatguts – oder für den Fall, dass die Keimfähigkeit nicht oder nicht ohne weiters ermittelt werden kann, die mit Hilfe einer spezifizierten Methode ermittelte Lebensfähigkeit;
Anzahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Saatgut in Verkehr gebrachten Produktes oder für den Fall, dass die Anzahl der keimfähigen Samen nicht oder nicht ohne weiters ermittelt werden kann, die Anzahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm.
(3)Absatz 3,Bei kleinen Mengen von Saatgut entfällt das Erfordernis der in Abs. 2 Z 2 und 4 genannten Angaben.Bei kleinen Mengen von Saatgut entfällt das Erfordernis der in Absatz 2, Ziffer 2 und 4 genannten Angaben.
(4)Absatz 4,Ist die Prüfung der Keimfähigkeit noch nicht abgeschlossen, ist die Lieferung an den ersten Erwerber gestattet und die Angaben sind dem Erwerber vom Lieferanten unverzüglich nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Im Falle von Populus spp. dürfen Setzstangen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die EG-Klassifizierungsnummer gemäß Anhang VII Teil C Nummer 2 Buchstabe b auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten angegeben ist.Im Falle von Populus spp. dürfen Setzstangen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die EG-Klassifizierungsnummer gemäß Anhang römisch sieben Teil C Nummer 2 Buchstabe b auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten angegeben ist.
(6)Absatz 6,Bei Verwendung eines farbigen Etiketts oder Dokuments für forstliches Vermehrungsgut beliebiger Kategorie muss das Etikett oder Dokument des Lieferanten bei „quellengesichertem“ Vermehrungsgut gelb, bei „ausgewähltem“ Vermehrungsgut grün, bei „qualifiziertem“ Vermehrungsgut rosa und bei „geprüftem“ Vermehrungsgut blau sein.
(7)Absatz 7,Im Falle von forstlichem Vermehrungsgut, dessen Ausgangsmaterial gentechnisch verändert wurde, ist dies auf jedem amtlichen oder anderweitigen Etikett oder Dokument, mit dem die Partie gekennzeichnet ist oder begleitet wird, klar anzugeben.
(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung
die Anforderungen an die Saatgutprüfung und die sachverständige Stelle sowie das Verfahren der Saatgutprüfung und
das Ausmaß von kleinen Mengen gemäß Abs. 3 festzulegen.das Ausmaß von kleinen Mengen gemäß Absatz 3, festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40109993