Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Nicht forstliche Zwecke
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Wenn ein Forstpflanzenbetrieb sowohl mit Material für forstliche Zwecke als auch mit Material, das für nicht forstliche Zwecke bestimmt ist, handelt,
so ist das letztgenannte Material mit einem Etikett oder anderen Dokument mit der Aufschrift „nicht für forstliche Zwecke“ zu versehen;
so sind Eingang und Ausgang sowie Absender und Empfänger des nicht für forstliche Zwecke geeigneten Materials aufzuzeichnen.
(2)Absatz 2,Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben Erzeugung, Einfuhr und In-Verkehr-Bringen von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, dem Landeshauptmann binnen drei Tagen anzuzeigen.
Schlagworte
Forstsamenbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40033239