Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
5. Abschnitt
Ein- und Ausfuhr
Einfuhrbewilligung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).
(2)Absatz 2,Für Vermehrungsgut kann eine Einfuhrbewilligung erteilt werden, wenn es
von einem amtlichen Zeugnis des Drittlands begleitet ist,
für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluss auf den Wald oder die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten lässt und
die in den §§ 25 und 26 festgelegten Anforderungen erfüllt.die in den Paragraphen 25 und 26 festgelegten Anforderungen erfüllt.
Anmerkung
Art. 6 Z 32 der Novelle BGBl. I Nr. 86/2009 lautet: "In § 24 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.". Die entfallene Wortfolge lautet richtig:"und Forschungszentrums".
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40109994