Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
5. Abschnitt
Ein- und Ausfuhr
Einfuhrbewilligung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).
(2)Absatz 2,Für Vermehrungsgut kann eine Einfuhrbewilligung erteilt werden, wenn es
von einem amtlichen Zeugnis des Drittlands begleitet ist,
für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluss auf den Wald oder die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten lässt und
die in den §§ 25 und 26 festgelegten Anforderungen erfüllt.die in den Paragraphen 25 und 26 festgelegten Anforderungen erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40033241