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§ 25

Fassungen
ab 01.01.2003 — BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.01.2003 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Einfuhr von Vermehrungsgut, das den Kategorien der Europäischen Gemeinschaft entspricht

Paragraph 25,

Für Vermehrungsgut der im Anhang römisch eins angeführten Arten kann eine Einfuhrbewilligung erteilt werden, wenn es

  1. Ziffer eins
    einer der Kategorien gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, entspricht,
  2. Ziffer 2
    nach einer Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der genetischen Eigenschaften seines Ausgangsmaterials und der zur seiner Identitätssicherung durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet wie das in der Europäischen Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut,
  3. Ziffer 3
    in Form von Saatgut die gemäß Anhang römisch sieben Teil A festgelegten Anforderungen erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40033242