Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Einfuhr von Vermehrungsgut, das den Kategorien der Europäischen Gemeinschaft entspricht
§ 25.Paragraph 25,
Für Vermehrungsgut der im Anhang I angeführten Arten kann eine Einfuhrbewilligung erteilt werden, wenn es Für Vermehrungsgut der im Anhang römisch eins angeführten Arten kann eine Einfuhrbewilligung erteilt werden, wenn es
einer der Kategorien gemäß § 2 Z 17 entspricht,einer der Kategorien gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, entspricht,
nach einer Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der genetischen Eigenschaften seines Ausgangsmaterials und der zur seiner Identitätssicherung durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet wie das in der Europäischen Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut,
in Form von Saatgut die gemäß Anhang VII Teil A festgelegten Anforderungen erfüllt.in Form von Saatgut die gemäß Anhang römisch sieben Teil A festgelegten Anforderungen erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40033242