Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Für Vermehrungsgut, das nicht einer der Kategorien gemäß § 2 Z 17 entspricht, darf eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut dient.Für Vermehrungsgut, das nicht einer der Kategorien gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, entspricht, darf eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut dient.
(2)Absatz 2,Die Einfuhrbewilligung für Vermehrungsgut ist an eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40033243