Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
01.01.2003 bis 18.08.2009 — BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 3501.01.200318.08.2009 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 86/2009

Index

80/02 Forstrecht

Text

Betriebsaufzeichnungen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Verarbeitungsbetrieb:
      1. Litera a
        ein Zapfenbuch über Eingang und Verarbeitung der Zapfen;
      2. Litera b
        ein Saatgutbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Saatgut zur Anzucht im gleichen Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb;
    2. Ziffer 2
      Forstpflanzenbetrieb:
      1. Litera a
        ein Aussaatbuch über die Aussaat von Saatgut und über das erzeugte generative Pflanzgut;
      2. Litera b
        ein Pflanzenbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pflanzgut oder deren Weiterverwendung zur Anzucht im gleichen Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb;
    3. Ziffer 3
      Forstsamenhandlung:
      ein Saatgutbuch;
    4. Ziffer 4
      Forstpflanzenhandlung:
      ein Pflanzenbuch.
  2. Absatz 2,Die Betriebsaufzeichnungen sind so zu führen, dass ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge, Vorratsveränderungen, Mischungen, Verwendung und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes, getrennt nach Stammzertifikatsnummer, jederzeit möglich ist. Die Betriebsaufzeichnungen sind durch mindestens zehn Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Inhaber von Forstpflanzenbetrieben haben überdies Lagepläne über die für die Heranzucht von Pflanzgut bestimmten Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muss jeweils entnommen werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.

Schlagworte

Forstsamenbetrieb, Eingang, Saatgut

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40033252