Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
ab 19.08.2009 — BGBl. I Nr. 86/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 3501.01.200318.08.2009 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

19.08.2009BGBl. I Nr. 86/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Betriebsaufzeichnungen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer haben folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Verarbeitungsbetrieb:
      1. Litera a
        ein Zapfenbuch über Eingang und Verarbeitung der Zapfen;
      2. Litera b
        ein Saatgutbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Saatgut zur Anzucht im gleichen Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb;
    2. Ziffer 2
      Forstpflanzenbetrieb:
      1. Litera a
        ein Aussaatbuch über die Aussaat von Saatgut und über das erzeugte generative Pflanzgut;
      2. Litera b
        ein Pflanzenbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pflanzgut oder deren Weiterverwendung zur Anzucht im gleichen Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb;
    3. Ziffer 3
      Forstsamenhandlung:
      ein Saatgutbuch;
    4. Ziffer 4
      Forstpflanzenhandlung:
      ein Pflanzenbuch.
    5. Ziffer 5
      Ernteunternehmer: ein Zapfen- oder Saatgutbuch.
  2. Absatz 2,Die Betriebsaufzeichnungen sind so zu führen, dass ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge, Vorratsveränderungen, Mischungen, Verwendung und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes, getrennt nach Stammzertifikatsnummer, jederzeit möglich ist. Die Betriebsaufzeichnungen sind durch mindestens sieben Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Inhaber von Forstpflanzenbetrieben haben überdies Lagepläne über die für die Heranzucht von Pflanzgut bestimmten Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muss jeweils entnommen werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.

Schlagworte

Forstsamenbetrieb, Eingang, Saatgut, Zapfenbuch

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40110003