Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
6. Abschnitt
Überwachung
Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer
sind von verantwortlichen Personen zu führen,
haben die Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen und
haben die Aufnahme und Beendigung ihres Betriebes binnen einem Monat dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind zu benennen und ein Wechsel ist unverzüglich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann teilt dem Betrieb eine Nummer (Betriebsnummer) zu.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat dem Bundesamt für Wald unverzüglich mit Bekanntgabe der Betriebsnummer Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebes mitzuteilen. Das Bundesamt für Wald führt eine Liste der angemeldeten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer.
Schlagworte
Forstsamenbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40110002