Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
ab 19.08.2009 — BGBl. I Nr. 86/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 3401.01.200318.08.2009 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

19.08.2009BGBl. I Nr. 86/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

6. Abschnitt
Überwachung

Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer
    1. Ziffer eins
      sind von verantwortlichen Personen zu führen,
    2. Ziffer 2
      haben die Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen und
    3. Ziffer 3
      haben die Aufnahme und Beendigung ihres Betriebes binnen einem Monat dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind zu benennen und ein Wechsel ist unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann teilt dem Betrieb eine Nummer (Betriebsnummer) zu.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat dem Bundesamt für Wald unverzüglich mit Bekanntgabe der Betriebsnummer Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebes mitzuteilen. Das Bundesamt für Wald führt eine Liste der angemeldeten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer.

Schlagworte

Forstsamenbetrieb

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40110002