Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Ausfuhr von Vermehrungsgut
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
(2)Absatz 2,Die Ausfuhr von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht und gemäß § 1 Abs. 3 nachweislich zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ist vom Exporteur unter Beifügung einer mit Ausgangsbestätigung versehenen zollamtlichen Ausfuhranmeldung dem Bundesamt für Wald binnen drei Tagen nachzuweisen.Die Ausfuhr von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht und gemäß Paragraph eins, Absatz 3, nachweislich zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ist vom Exporteur unter Beifügung einer mit Ausgangsbestätigung versehenen zollamtlichen Ausfuhranmeldung dem Bundesamt für Wald binnen drei Tagen nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, kann beim Bundesamt für Wald ein OECD-Zeugnis beantragt werden. Das Bundesamt für Wald kann zur Überprüfung der Angaben über die betreffende Partie eine Überprüfung im Betrieb des Antragstellers durchführen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40110001