Rechtstracker.at

§ 15 BStMG

Fassungen
01.01.2003 bis 23.02.2006 — BGBl. I Nr. 109/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 109/2002

Außerkrafttretensdatum

23.02.2006danach: BGBl. I Nr. 26/2006

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Inhalt

Paragraph 15, (1) Die Mautordnung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    allgemeine Bedingungen für die Benützung von Mautstrecken;
  2. Ziffer 2
    Bestimmungen über die äußere Form und das Anbringen von Hinweisen auf die Mautpflicht (Paragraph eins, Absatz 3,);
  3. Ziffer 3
    Informationen über Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Maut (Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz 2, 13, Absatz eins,);
  4. Ziffer 4
    Bestimmungen über die Auf- und Abbuchung von Mautguthaben und über die Zulässigkeit der Verrechnung im Nachhinein (Paragraph 7, Absatz eins,);
  5. Ziffer 5
    Bestimmungen über die Zulassung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut sowie Bestimmungen über ihre Anbringung am oder im Fahrzeug und über ihren Einsatz (Paragraph 7, Absatz eins und 2);
  6. Ziffer 6
    Bestimmungen über die den Kraftfahrzeuglenker bei der Verwendung der Geräte und beim Auftreten von Funktionsstörungen treffenden Pflichten (Paragraph 8, Absatz 2,);
  7. Ziffer 7
    die Festlegung der Mautabschnitte und der Mautabschnittstarife (Paragraph 9,);
  8. Ziffer 8
    Informationen über die Mautkilometertarife (Paragraph 9, Absatz eins und 2), die Mautabschnittstarife gemäß Paragraph 9, Absatz 6 und die Vignettenpreise (Paragraph 12,);
  9. Ziffer 9
    die Festlegung der Beschaffenheit der Vignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung sowie Informationen über ihre Gültigkeitsdauer (Paragraphen 11, Absatz eins bis 3, 31 A, b, s, 6);
  10. Ziffer 10
    Bestimmungen über die kostenlose Abgabe von Ersatzvignetten (Paragraph 11, Absatz 4,);
  11. Ziffer 11
    Bestimmungen über den kostenlosen Erwerb von Mautkarten (Paragraph 13, Absatz 3,);
  12. Ziffer 12
    Bestimmungen über die Ausweise von Mautaufsichtsorganen (Paragraph 17, Absatz 4,);
  13. Ziffer 13
    Bestimmungen über die Höhe der Ersatzmaut (Paragraph 19, Absatz eins,);
  14. Ziffer 14
    Bestimmungen über die Rückerstattung des Kaufpreises für Jahresvignetten, die durch den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut vorzeitig ihre Gültigkeit verlieren (Paragraph 31, Absatz 2,);
  15. Ziffer 15
    die Beschreibung des Erscheinungsbildes und die Kennzeichnung der Fahrzeuge der Mautaufsichtsorgane als Fahrzeuge für den Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, Kraftfahrgesetz 1967).
  1. Absatz 2,Die Mautordnung kann enthalten:
    1. Ziffer eins
      anlassbezogene Ausnahmen von der Mautpflicht für Fahrten im Rahmen humanitärer Hilfstransporte oder in Notstandsfällen (Paragraph 5, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen über einen angemessenen Kostenersatz für Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut (Paragraph 7, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen über die Mautentrichtung ohne Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut (Paragraph 7, Absatz 2,);
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen über die Zahlung der Ersatzmaut in fremden Währungen und über ihre unbare Begleichung (Paragraph 19, Absatz 6,);
    5. Ziffer 5
      sonstige anlassbezogene Regelungen, sofern sie keine Belastungen der Mautschuldner zur Folge haben.

Schlagworte

Aufbuchung

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40033310