Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Inhalt
§ 15. (1) Die Mautordnung hat zu enthalten:Paragraph 15, (1) Die Mautordnung hat zu enthalten:
allgemeine Bedingungen für die Benützung von Mautstrecken;
Bestimmungen über die äußere Form und das Anbringen von Hinweisen auf die Mautpflicht (§ 1 Abs. 3);Bestimmungen über die äußere Form und das Anbringen von Hinweisen auf die Mautpflicht (Paragraph eins, Absatz 3,);
Informationen über Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Maut (§§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 2, 13 Abs. 1);Informationen über Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Maut (Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz 2, 13, Absatz eins,);
Bestimmungen über die Auf- und Abbuchung von Mautguthaben und über die Zulässigkeit der Verrechnung im Nachhinein (§ 7 Abs. 1);Bestimmungen über die Auf- und Abbuchung von Mautguthaben und über die Zulässigkeit der Verrechnung im Nachhinein (Paragraph 7, Absatz eins,);
Bestimmungen über die Zulassung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut sowie Bestimmungen über ihre Anbringung am oder im Fahrzeug und über ihren Einsatz (§ 7 Abs. 1 und 2);Bestimmungen über die Zulassung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut sowie Bestimmungen über ihre Anbringung am oder im Fahrzeug und über ihren Einsatz (Paragraph 7, Absatz eins und 2);
Bestimmungen über die den Kraftfahrzeuglenker bei der Verwendung der Geräte und beim Auftreten von Funktionsstörungen treffenden Pflichten (§ 8 Abs. 2);Bestimmungen über die den Kraftfahrzeuglenker bei der Verwendung der Geräte und beim Auftreten von Funktionsstörungen treffenden Pflichten (Paragraph 8, Absatz 2,);
die Festlegung der Mautabschnitte und der Mautabschnittstarife (§ 9);die Festlegung der Mautabschnitte und der Mautabschnittstarife (Paragraph 9,);
Informationen über die Mautkilometertarife (§ 9 Abs. 1 und 2), die Mautabschnittstarife gemäß § 9 Abs. 6 und die Vignettenpreise (§ 12);Informationen über die Mautkilometertarife (Paragraph 9, Absatz eins und 2), die Mautabschnittstarife gemäß Paragraph 9, Absatz 6 und die Vignettenpreise (Paragraph 12,);
die Festlegung der Beschaffenheit der Vignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung sowie Informationen über ihre Gültigkeitsdauer (§§ 11 Abs. 1 bis 3, 31Abs. 6);die Festlegung der Beschaffenheit der Vignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung sowie Informationen über ihre Gültigkeitsdauer (Paragraphen 11, Absatz eins bis 3, 31 A, b, s, 6);
Bestimmungen über die kostenlose Abgabe von Ersatzvignetten (§ 11 Abs. 4);Bestimmungen über die kostenlose Abgabe von Ersatzvignetten (Paragraph 11, Absatz 4,);
Bestimmungen über den kostenlosen Erwerb von Mautkarten (§ 13 Abs. 3);Bestimmungen über den kostenlosen Erwerb von Mautkarten (Paragraph 13, Absatz 3,);
Bestimmungen über die Ausweise von Mautaufsichtsorganen (§ 17 Abs. 4);Bestimmungen über die Ausweise von Mautaufsichtsorganen (Paragraph 17, Absatz 4,);
Bestimmungen über die Höhe der Ersatzmaut (§ 19 Abs. 1);Bestimmungen über die Höhe der Ersatzmaut (Paragraph 19, Absatz eins,);
Bestimmungen über die Rückerstattung des Kaufpreises für Jahresvignetten, die durch den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut vorzeitig ihre Gültigkeit verlieren (§ 31 Abs. 2);Bestimmungen über die Rückerstattung des Kaufpreises für Jahresvignetten, die durch den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut vorzeitig ihre Gültigkeit verlieren (Paragraph 31, Absatz 2,);
die Beschreibung des Erscheinungsbildes und die Kennzeichnung der Fahrzeuge der Mautaufsichtsorgane als Fahrzeuge für den Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 20 Abs. 1 lit. d Kraftfahrgesetz 1967).die Beschreibung des Erscheinungsbildes und die Kennzeichnung der Fahrzeuge der Mautaufsichtsorgane als Fahrzeuge für den Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, Kraftfahrgesetz 1967).
(2)Absatz 2,Die Mautordnung kann enthalten:
anlassbezogene Ausnahmen von der Mautpflicht für Fahrten im Rahmen humanitärer Hilfstransporte oder in Notstandsfällen (§ 5 Abs. 2);anlassbezogene Ausnahmen von der Mautpflicht für Fahrten im Rahmen humanitärer Hilfstransporte oder in Notstandsfällen (Paragraph 5, Absatz 2,);
Bestimmungen über einen angemessenen Kostenersatz für Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut (§ 7 Abs. 2);Bestimmungen über einen angemessenen Kostenersatz für Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut (Paragraph 7, Absatz 2,);
Bestimmungen über die Mautentrichtung ohne Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut (§ 7 Abs. 2);Bestimmungen über die Mautentrichtung ohne Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut (Paragraph 7, Absatz 2,);
Bestimmungen über die Zahlung der Ersatzmaut in fremden Währungen und über ihre unbare Begleichung (§ 19 Abs. 6);Bestimmungen über die Zahlung der Ersatzmaut in fremden Währungen und über ihre unbare Begleichung (Paragraph 19, Absatz 6,);
sonstige anlassbezogene Regelungen, sofern sie keine Belastungen der Mautschuldner zur Folge haben.
Dokumentnummer
NOR40033310