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§ 15 BStMG

Fassungen
14.11.2007 bis 19.06.2013 — BGBl. I Nr. 82/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

14.11.2007BGBl. I Nr. 82/2007

Außerkrafttretensdatum

19.06.2013danach: BGBl. I Nr. 99/2013

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Inhalt

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Mautordnung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Bedingungen für die Benützung von Mautstrecken;
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen über die äußere Form und das Anbringen von Hinweisen auf die Mautpflicht (Paragraph eins, Absatz 4,);
    3. Ziffer 3
      Informationen über Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Maut (Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz 2, 13, Absatz eins,);
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen über die Auf- und Abbuchung von Mautguthaben und über die Zulässigkeit der Verrechnung im Nachhinein (Paragraph 7, Absatz eins,);
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen über die Zulassung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut, ihre Anbringung am oder im Fahrzeug, ihren Einsatz sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst (Paragraph 7, Absatz eins, 3 und 4);
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Pflichten der Kraftfahrzeuglenker (Paragraph 8, Absatz 2,);
    7. Ziffer 7
      die Festlegung der Mautabschnitte und der Mautabschnittstarife sowie Bestimmungen über die für die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe erforderlichen Nachweise (Paragraph 9,);
    8. Ziffer 8
      Informationen über die Mautkilometertarife (Paragraph 9, Absatz eins und 2), die Mautabschnittstarife gemäß Paragraph 9, Absatz 7 und die Vignettenpreise (Paragraph 12,);
    9. Ziffer 9
      die Festlegung der Beschaffenheit der Vignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung sowie Informationen über ihre Gültigkeitsdauer (Paragraph 11, Absatz eins bis 3);
    10. Ziffer 10
      Bestimmungen über die kostenlose Abgabe von Ersatzvignetten (Paragraph 11, Absatz 4,);
    11. Ziffer 11
      Bestimmungen über den kostenlosen Erwerb von Mautkarten (Paragraph 13, Absatz 3,);
    12. Ziffer 12
      Bestimmungen über die Ausweise von Mautaufsichtsorganen (Paragraph 17, Absatz 4,);
    13. Ziffer 13
      Bestimmungen über die Höhe der Ersatzmaut (Paragraph 19, Absatz eins,);
    14. Ziffer 14
      Bestimmungen über den Nachweis des Eigengewichtes von mehrspurigen Fahrzeugen, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen (Paragraphen 6, 10, Absatz 3,);
    15. Ziffer 15
      die Beschreibung des Erscheinungsbildes und die Kennzeichnung der Fahrzeuge der Mautaufsichtsorgane als Fahrzeuge für den Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, Kraftfahrgesetz 1967);
    16. Ziffer 16
      unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit die Festlegung der Mautkontrollplätze (Paragraph 18, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Die Mautordnung kann enthalten:
    1. Ziffer eins
      anlassbezogene Ausnahmen von der Mautpflicht für Fahrten im Rahmen humanitärer Hilfstransporte in Notstandsfällen (Paragraph 5, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen über einen angemessenen Kostenersatz für Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut (Paragraph 7, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen über die Mautentrichtung ohne Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut (Paragraph 7, Absatz 2,);
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen über die Zahlung der Ersatzmaut in fremden Währungen und über ihre unbare Begleichung (Paragraph 19, Absatz 7,);
    5. Ziffer 5
      sonstige anlassbezogene Regelungen, sofern sie keine Belastungen der Mautschuldner zur Folge haben.

Anmerkung

Art. 1 Z 12 lautet: "Im § 15 Abs. 1 Z 9 wird der
Klammerausdruck „(§§ 11 Abs. 1 bis 3, 32 Abs. 6)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 1 bis 3)“ ersetzt", richtig wäre: "Im
§ 15 Abs. 1 Z 9 wird der Klammerausdruck "(§§ 11 Abs. 1 bis 3, 31
Abs. 6)" ...".

Schlagworte

Aufbuchung, Probefahrtkennzeichen

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40091921