Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Widmung von Strafgeldern
§ 24. (1) 80 vH der gemäß §§ 20 und 21 eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Werden Verwaltungsübertretungen von Organen gemäß § 29 wahrgenommen, sind 60 vH der eingehobenen Strafgelder der ASFINAG abzuführen, 20 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat.Paragraph 24, (1) 80 vH der gemäß Paragraphen 20 und 21 eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Werden Verwaltungsübertretungen von Organen gemäß Paragraph 29, wahrgenommen, sind 60 vH der eingehobenen Strafgelder der ASFINAG abzuführen, 20 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat.
(2)Absatz 2,20 vH der gemäß § 20 Abs. 2 eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.20 vH der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
Dokumentnummer
NOR40033319