Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Widmung von Strafgeldern
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,80 vH der gemäß §§ 20 und 21 Z 1 und 3 eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Werden Verwaltungsübertretungen von Organen gemäß § 29 wahrgenommen, sind 60 vH der eingehobenen Strafgelder der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen, 20 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat.80 vH der gemäß Paragraphen 20 und 21 Ziffer eins und 3 eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Werden Verwaltungsübertretungen von Organen gemäß Paragraph 29, wahrgenommen, sind 60 vH der eingehobenen Strafgelder der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen, 20 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat.
(2)Absatz 2,20 vH der gemäß § 20 Abs. 2 und 3 eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.20 vH der gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und 3 eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Dokumentnummer
NOR40152056