Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Abfahrtsrecht nach Betretung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Mit Kraftfahrzeugen, deren Lenker bei einer strafbaren Handlung nach § 20 betreten wurden, dürfen Mautstrecken bis zur nächsten Abfahrt benützt werden.Mit Kraftfahrzeugen, deren Lenker bei einer strafbaren Handlung nach Paragraph 20, betreten wurden, dürfen Mautstrecken bis zur nächsten Abfahrt benützt werden.
(2)Absatz 2,Wurde aus Anlass einer Betretung bei einer strafbaren Handlung nach § 20 Abs. 1 Ersatzmaut geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit überdies die zeitabhängige Maut für den Tag der Betretung und den darauf folgenden Kalendertag als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung als Nachweis hiefür.Wurde aus Anlass einer Betretung bei einer strafbaren Handlung nach Paragraph 20, Absatz eins, Ersatzmaut geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit überdies die zeitabhängige Maut für den Tag der Betretung und den darauf folgenden Kalendertag als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung als Nachweis hiefür.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013
Dokumentnummer
NOR40033320