Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Abfahrtsrecht nach Betretung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Mit Kraftfahrzeugen, deren Lenker bei einer strafbaren Handlung nach § 20 Abs. 1 und 2 betreten wurden, dürfen Mautstrecken bis zur nächsten Abfahrt benützt werden.Mit Kraftfahrzeugen, deren Lenker bei einer strafbaren Handlung nach Paragraph 20, Absatz eins und 2 betreten wurden, dürfen Mautstrecken bis zur nächsten Abfahrt benützt werden.
(2)Absatz 2,Wurde aus Anlass einer Betretung bei einer strafbaren Handlung nach § 20 Abs. 1 Ersatzmaut geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit überdies die zeitabhängige Maut für den Tag der Betretung und den darauf folgenden Kalendertag als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung als Nachweis hiefür.Wurde aus Anlass einer Betretung bei einer strafbaren Handlung nach Paragraph 20, Absatz eins, Ersatzmaut geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit überdies die zeitabhängige Maut für den Tag der Betretung und den darauf folgenden Kalendertag als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung als Nachweis hiefür.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2023
Dokumentnummer
NOR40152057