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§ 18 DMG 1994

Fassungen
20.07.2002 bis 10.08.2005 — BGBl. I Nr. 110/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1811.08.200530.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 87/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021
§ 1820.07.200210.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 1815.08.199819.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/1998
§ 1801.10.199414.08.1998 BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

20.07.2002BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

10.08.2005danach: BGBl. I Nr. 87/2005

Abkürzung

DMG 1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kosten der Untersuchung

Paragraph 18, (1) Für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für die Nachschau, Probenahme und Untersuchung anläßlich der Überwachung fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

  1. Absatz 2,Die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif festzusetzen. Bis zur Erlassung dieser Verordnung richten sich die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde nach dem gemäß Paragraph 11, des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif in der Fassung des Tarifs 2002. Sonstige Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif kostendeckend festzusetzen.
  2. Absatz 3,Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Nachschau, Probenahme und Untersuchung sowie der Verwertung oder Vernichtung verfallener Ware vorzuschreiben. Die Kosten der Untersuchung sind unmittelbar an die jeweilige Untersuchungsanstalt zu entrichten.

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR40033604