Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Inkrafttreten
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
(3)Absatz 3,§ 19 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (4)Absatz 4,§ 5 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 und § 7, mit der die Arten von tierischen Proteinen und die Voraussetzungen für die Verwendung in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln festgelegt werden, bei denen die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern nicht besteht, in Kraft.Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach Paragraph 6 und Paragraph 7,, mit der die Arten von tierischen Proteinen und die Voraussetzungen für die Verwendung in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln festgelegt werden, bei denen die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern nicht besteht, in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013
Dokumentnummer
NOR40033606