Rechtstracker.at

Anl. 3 VAV

Fassungen
01.09.2002 bis 10.03.2010 — BGBl. II Nr. 301/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute11.03.2010 § → § BGBl. II Nr. 77/2010
Anl. 301.09.200210.03.2010 BGBl. II Nr. 301/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. II Nr. 301/2002

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010danach: BGBl. II Nr. 77/2010

Abkürzung

VAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anhang 3

(Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 4,)

Reduktionsplan für VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins

römisch eins. Grundsätze und allgemeine Anforderungen

Bei Anwendung eines Reduktionsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 zu dieser Verordnung der Fall wäre.

Der Plan hat den folgenden Punkten Rechnung zu tragen:

  1. Ziffer eins
    Der Bezugspunkt für die Emissionsreduzierungen sollte soweit wie möglich den Emissionen entsprechen, die ohne Reduzierungsmaßnahmen freigesetzt würden.
  2. Ziffer 2
    Andere als unter Punkt römisch zwei genannte Reduktionspläne müssen den in Punkt römisch zwei genannten Zeitvorgaben für die maximal zulässigen Gesamtemissionen entsprechen.
  3. Ziffer 3
    Sind lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in Entwicklung und ist ein Ende der Entwicklung absehbar, hat die Behörde dem Betriebsanlageninhaber eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduktionsplans einzuräumen.

römisch zwei. Reduktionsplan für spezielle VOC-Anlagen

Der folgende Reduktionsplan ist insbesondere auf VOC-Anlagen anzuwenden, bei denen die Verwendung von Beschichtungsstoffen mit einem konstanten Gehalt an Feststoffen angenommen werden kann.

  1. Ziffer eins
    Der Betriebsanlageninhaber legt der Behörde einen Reduktionsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern und bzw. oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der VOC-Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:

____________________________________________________________________

Zeitpunkt für die Einhaltung der maximal

        zulässigen Gesamtemission               Maximal zulässige

____________________________________________ Gesamtemission pro Jahr

    Neuanlagen *1)       Altanlagen gemäß

                              § 10

____________________________________________________________________

ab dem               ab dem 1. 11. 2005       Zielemission × 1,5

In-Kraft-Treten      (1. 11. 2003) *2)

dieser Verordnung

____________________________________________________________________

ab dem 1. 11. 2004   ab dem 1. 11. 2007       Zielemission

                     (1. 11. 2005) *2)

____________________________________________________________________

  1. Ziffer 2
    Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:
Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a × Multiplikationsfaktor
Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich eingesetzten Menge an Beschichtungsstoff und bzw. oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie zB Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).
Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen:

____________________________________________________________________

Ziffer nach                             Multiplika-

  Anh. 1           Tätigkeit            tionsfaktor     Prozentsatz

____________________________________________________________________

1.1          Heatset - Rollenoffset   1               (30+5) %

____________________________________________________________________

1.2          Illustrationstiefdruck   4               (10+5) %

                                                      Altanlagen

                                                      gemäß § 10:

                                                      (15+5) %

____________________________________________________________________

1.3.1        Rotationstiefdruck       4

_____________________________________________________

1.3.2        Flexodruck               4

_____________________________________________________

1.3.3        Rotationssiebdruck       1,5             > 5-10 t/a:

_____________________________________________________ (25+5) %

1.3.4        Laminierung im Zuge      4               > 10 t/a:

             einer Drucktätigkeit                     (20+5) %

_____________________________________________________

1.3.5        Klarlackauftrag im Zuge  4

             einer Drucktätigkeit

____________________________________________________________________

3            Fahrzeugreparatur-       2,5             (25+15) %

             lackierung

____________________________________________________________________

4            Bandblechbeschichtung    2,5             (5+5) %

                                                      Altanlagen

                                                      gemäß § 10:

                                                      (10+5) %

____________________________________________________________________

5.1          Beschichtungen von       1,5             > 5-10 t/a:

             sonstigen Metall- oder                   (25+15) %

             Kunststoffoberflächen                    > 10 t/a:

                                                      (20+5) %

____________________________________________________________________

5.2          Beschichtung von         4               > 5-10 t/a:

             Textilien, Geweben,                      (25+15) %

             Folien oder Papier                       > 10 t/a:

                                                      (20+5) %

____________________________________________________________________

7            Holzbeschichtung         3 *3)           > 5-25 t/a:

                                                      (25+15) %

                                                      > 25 t/a:

                                                      (20+5) %

____________________________________________________________________

9            Holzimprägnierung        1,5             (40+5) %

____________________________________________________________________

13           Klebebeschichtung        3               > 5-15 t/a:

                                                      (25+5) %

                                                      > 15 t/a:

                                                      (20+5) %

____________________________________________________________________

18.1-        Serienbeschichtung von   2,5             (20+5) %

18.4         Fahrzeugen

____________________________________________________________________

18.5         Beschichtung von         1,5             (20+5) %

             Schienenfahrzeugen

____________________________________________________________________

5, 13        Beschichtungen, die mit  2,33            wie Z 5.1, 5.2

             Lebensmitteln in                         oder 13

             Berührung kommen, und

             Beschichtungen für die

             Luft- und Raumfahrt

____________________________________________________________________

  1. Ziffer 3
    Die Zielemission berechnet sich wie folgt:
    Die gemäß Ziffer 2, ermittelte jährliche Bezugsemission wird multipliziert mit einem Prozentsatz in Höhe
    1. Litera a
      des Grenzwertes für diffuse Emissionen +15, für VOC-Anlagen, die gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung unter Ziffer 3 und den unteren Schwellenbereich der Ziffer 5 und 7 fallen, und
    2. Litera b
      des Grenzwertes für diffuse Emissionen + 5, für alle sonstigen VOC-Anlagen.
  2. Ziffer 4
    Die Anforderungen des Reduktionsplans sind erfüllt, wenn die
nach dem Verfahren zur Erstellung der Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet.

römisch drei. Vereinfachte Reduktionspläne

  1. Ziffer eins
    Die unter Punkt römisch zwei genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins Punkt 3, gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösungsmittelgehalt von weniger als 10% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
  1. Ziffer 2
    Die unter Punkt römisch zwei genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für Kleinanlagen (Paragraph 2, Ziffer 16,) mit Tätigkeiten der Ziffer 3, oder 5.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert (Anhang 5, lit. D) von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
  1. Ziffer 3
    Die unter Punkt römisch zwei genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für Kleinanlagen (Paragraph 2, Ziffer 16,) mit Tätigkeiten der Ziffer 7, gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit
  1. Litera a
    zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l,
  2. Litera b
    zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 450 g/l und
  3. Litera c
    ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC-Wert von höchstens 300 g/l
eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
  1. Ziffer 4
    Die unter Punkt römisch zwei genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer 3, gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit die im folgenden genannten Einsatzstoffe den zugeordneten VOC-Wert nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt:

               ___________________________________________

                    Einsatzstoff            VOC-Wert

                                              [g/l]

               ___________________________________________

                Werkzeugreiniger              850

                Vorreinigungsmittel           200

                Spachtel                      250

                Waschprimer                   780

                Haftgrundierung               540 *4)

                Grundierfüller                540 *4)

                Schleiffüller                 540 *4)

                Nass-in-Nassfüller            540 *5)

                Einschicht-Uni-Decklack       420

                Basislack                     420

                Klarlack                      420

                Spezialprodukte               840 *6)

               ___________________________________________

Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
  1. Ziffer 5
    Die unter Punkt römisch zwei genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer 5 Punkt 2 Punkt eins, gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren
  1. Litera a
    für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 g C/kg Textilien und
  2. Litera b
    aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 g C/kg Textilien
nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
  1. Ziffer 6
    Die unter Punkt römisch zwei genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für Kleinanlagen (Paragraph 2, Ziffer 16,) mit Tätigkeiten der Ziffer 12 und 13 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massegehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 5% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

____________________________________________________________________

*1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.
*2) Der Klammerausdruck gilt für Altanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz, die mit keiner Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind oder in denen keine lösungsmittelarmen Beschichtungsstoffe (im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2 Punkt eins, der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden. *3) Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad > 85% (zB Walzen) oder bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis 15 t kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden. *4) Ab 1. Jänner 2010 gelten: < 250.
*5) Ab 1. Jänner 2010 gelten :< 420.
*6) Der Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10% nicht überschreiten.

Schlagworte

Metalloberfläche, Luftfahrt

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20002112

Dokumentnummer

NOR40033637