Rechtstracker.at

Anl. 3 VAV

Fassungen
ab 11.03.2010 — BGBl. II Nr. 77/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute11.03.2010 § → § BGBl. II Nr. 77/2010
Anl. 301.09.200210.03.2010 BGBl. II Nr. 301/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

11.03.2010BGBl. II Nr. 77/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anhang 3 (Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 4,)

Reduktionsplan für VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins
I. Grundsätze und allgemeine Anforderungen

Bei Anwendung eines Reduktionsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 zu dieser Verordnung der Fall wäre.

Der Plan hat den folgenden Punkten Rechnung zu tragen:

  1. Ziffer eins
    Der Bezugspunkt für die Emissionsreduzierungen sollte soweit wie möglich den Emissionen entsprechen, die ohne Reduzierungsmaßnahmen freigesetzt würden.
  2. Ziffer 2
    Andere als unter Punkt römisch zwei genannte Reduktionspläne müssen den in Punkt römisch zwei genannten Zeitvorgaben für die maximal zulässigen Gesamtemissionen entsprechen.
  3. Ziffer 3
    Sind lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in Entwicklung und ist ein Ende der Entwicklung absehbar, hat die Behörde dem Betriebsanlageninhaber eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduktionsplans einzuräumen.

römisch zwei. Reduktionsplan für spezielle VOC-Anlagen

Der folgende Reduktionsplan ist insbesondere auf VOC-Anlagen anzuwenden, bei denen die Verwendung von Beschichtungsstoffen mit einem konstanten Gehalt an Feststoffen angenommen werden kann.

Ziffer eins Der Betriebsanlageninhaber legt der Behörde einen Reduktionsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern und bzw. oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der VOC-Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:

Zeitpunkt für die Einhaltung der maximal zulässigen Gesamtemission

Maximal zulässige Gesamtemission pro Jahr

Neuanlagen 1)

Altanlagen gemäß Paragraph 10

ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

ab dem 1. 11. 2005 (1. 11. 2003) 2)

Zielemission x 1,5

ab dem 1. 11. 2004

ab dem 1. 11. 2007 (1. 11. 2005) 2)

Zielemission

1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.

2) Der Klammerausdruck gilt für Altanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz, die mit keiner Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind oder in denen keine lösungsmittelarmen Beschichtungsstoffe (im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2 Punkt eins, der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden.

Ziffer 2 Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:

Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a x Multiplikationsfaktor

Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich eingesetzten Menge an Beschichtungsstoff und bzw. oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie zB Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).

Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen:

Ziffer nach

Anh. 1

Tätigkeit

Multiplikations-faktor

Prozentsatz

1.1

Heatset - Rollenoffset

1

(30+5) %

1.2

Illustrationstiefdruck

4

(10+5) %

Altanlagen gemäß Paragraph 10 :

(15+5) %

1.3.1

Rotationstiefdruck

4

> 5-10 t/a: (25+5) %

> 10 t/a: (20+5) %

1.3.2

Flexodruck

4

1.3.3

Rotationssiebdruck

1,5

1.3.4

Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit

4

1.3.5

Klarlackauftrag im Zuge einer Drucktätigkeit

4

3

Fahrzeugreparaturlackierung

2,5

(25+15) %

4

Bandblechbeschichtung

2,5

(5+5) %

Altanlagen gemäß Paragraph 10 :

(10+5) %

5.1

Beschichtungen von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

1,5

> 5-10 t/a: (25+15) %

> 10 t/a: 20+5) %

5.2

Beschichtung von Textilien, Geweben, Folien oder Papier

4

> 5-10 t/a: (25+15) %

> 10 t/a: (20+5) %

7

Holzbeschichtung

3 1)

> 5-25 t/a: (25+15) %

> 25 t/a: (20+5) %

9

Holzimprägnierung

1,5

(40+5) %

13

Klebebeschichtung

3

> 5-15 t/a: (25+5) %

> 15 t/a: (20+5) %

18.1-18.4

Serienbeschichtung von Fahrzeugen

2,5

(20+5) %

18.5

Beschichtung von Schienenfahrzeugen

1,5

(20+5) %

5, 13

Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und Beschichtungen für die Luft- und Raumfahrt

2,33

wie Ziffer 5 Punkt eins, 5 Punkt 2, oder 13

1) Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad > 85% (zB Walzen) oder bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis 15 t kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden.

Ziffer 3 Die Zielemission wird durch Multiplikation der gemäß Ziffer 2, ermittelten jährlichen Bezugsemission mit dem in der Tabelle in Ziffer 2, angegebenen Prozentsatz errechnet: Zielemission = jährliche Bezugsemission x Prozentsatz.

Ziffer 4 Die Anforderungen des Reduktionsplans sind erfüllt, wenn die nach dem Verfahren zur Erstellung der Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet.

römisch drei. Vereinfachte Reduktionspläne

Ziffer eins Die unter Punkt römisch zwei genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins Punkt 3, gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösungsmittelgehalt von weniger als 10% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

Ziffer 2 Die unter Punkt römisch zwei genannte Zielemission des Reduktionsplansgilt für Kleinanlagen (Paragraph 2, Ziffer 16,) mit Tätigkeiten der Ziffer 3, oder 5.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert (Anhang 5, lit. D) von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

Ziffer 3 Die unter Punkt römisch zwei genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für Kleinanlagen (Paragraph 2, Ziffer 16,) mit Tätigkeiten der Ziffer 7, gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit

  1. Litera a
    zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l,
  2. Litera b
    zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 450 g/l und
  3. Litera c
    ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC-Wert von höchstens 300 g/l
eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

Ziffer 4 Die unter Punkt römisch zwei genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer 3, gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit nur Produkte verwendet werden, die der LMV 2005 entsprechen und keinen höheren als in Anhang B lit. B LMV 2005 genannten VOC-Gehalt aufweisen, und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den VOC-Gehalt der verwendeten Produkte zu enthalten.

Ziffer 5 Die unter Punkt römisch zwei genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer 5 Punkt 2 Punkt eins, gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren

  1. Litera a
    für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 g C/kg Textilien und
  2. Litera b
    aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 g C/kg Textilien
nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

Ziffer 6 Die unter Punkt römisch zwei genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für Kleinanlagen (Paragraph 2, Ziffer 16,) mit Tätigkeiten der Ziffer 12 und 13 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massegehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 5% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

Schlagworte

Metalloberfläche, Luftfahrt

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20002112

Dokumentnummer

NOR40116601