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§ 35 AsylG

Fassungen
01.01.2003 bis 30.04.2004 — BGBl. I Nr. 126/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.05.200431.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 3501.01.200330.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 126/2002
§ 3501.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 76/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 126/2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

5. Abschnitt

Erkennungs- und Ermittlungsdienst

Erkennungsdienst

Paragraph 35, (1) Die Asylbehörden haben Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und einen Asylantrag oder einen Asylerstreckungsantrag stellen, sowie Fremde, denen gemäß Paragraph 9, Asyl gewährt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (Paragraph 64, Absatz 3, SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,). Die Fremden haben an den für die erkennungsdienstliche Behandlung erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Die Behörden sind weiters ermächtigt, eine Personsfeststellung (Paragraph 64, Absatz 5, SPG) vorzunehmen. Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personsfeststellung können auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesasylamt ein.

  1. Absatz 2,Die Behörde oder das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat den Betroffenen unter Bekanntgabe des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grundes aufzufordern, sich dieser zu unterziehen. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht unverzüglich nach, sind sie ermächtigt, die erkennungsdienstliche Behandlung, soweit dies tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR40033748