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§ 35 AsylG

Fassungen
01.05.2004 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.05.200431.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 3501.01.200330.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 126/2002
§ 3501.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 76/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Erkennungsdienst

Paragraph 35, (1) Die Asylbehörden haben Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und einen Asylantrag stellen, sowie Fremde, denen gemäß Paragraph 9, Asyl gewährt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (Paragraph 64, Absatz 3, SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,). Die Fremden haben an den für die erkennungsdienstliche Behandlung erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Die Behörden sind weiters ermächtigt, eine Personsfeststellung (Paragraph 64, Absatz 5, SPG) vorzunehmen. Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personsfeststellung können auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesasylamt ein.

  1. Absatz 2,Die Behörde oder das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat den Betroffenen unter Bekanntgabe des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grundes aufzufordern, sich dieser zu unterziehen. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht unverzüglich nach, sind sie ermächtigt, die erkennungsdienstliche Behandlung, soweit dies tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR40046079