Rechtstracker.at

§ 7

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KMU-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 130/2002

Außerkrafttretensdatum

30.10.2008danach: BGBl. I Nr. 137/2008

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Haftungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der ÖHT für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Absatz 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß Paragraph eins, Absatz 9, des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes) zu regeln.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur bis zu einem Gesamtobligo von 10,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 750 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 3,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 250 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die ÖHT übernehmen.
  3. Absatz 3,Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 25 Millionen Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß Paragraph 5, Garantiegesetz 1977 jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. Paragraph 76, Absatz 9, BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).
  6. Absatz 6,Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.
  7. Absatz 7,Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 5 und 6 erforderlich ist.
  8. Absatz 6,Auf Haftungen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 66, Absatz 2, BHG nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40034431