(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 1 Milliarde Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung übernehmen.Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 1 Milliarde Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung übernehmen.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 9 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,)
(Anm.: Abs. 2b mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2 b, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)
(Anm.: Abs. 2c und 2d aufgehoben durch Art. 9 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024)Anmerkung, Absatz 2 c und 2 d aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,)