Rechtstracker.at

§ 17 IStGH-ZG

Fassungen
01.10.2002 bis 21.03.2020 — BGBl. I Nr. 135/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute22.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 20/2020
§ 1701.10.200221.03.2020 BGBl. I Nr. 135/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 135/2002

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020danach: BGBl. I Nr. 20/2020

Abkürzung

IStGH-ZG

Index

25/01 Strafprozess

Text

Vernehmung einer verdächtigen Person

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Eine Person, die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs wegen des Verdachts, eine in seine Zuständigkeit fallende strafbare Handlung begangen zu haben, vernommen wird, ist vor der Vernehmung über den gegen sie bestehenden Tatverdacht sowie darüber zu unterrichten, dass sie das Recht habe,
    1. Ziffer eins
      nicht auszusagen, ohne dabei befürchten zu müssen, dass ihr Schweigen bei der Feststellung von Schuld oder Unschuld in Betracht gezogen werde,
    2. Ziffer 2
      sich von einem Verteidiger ihrer Wahl vertreten zu lassen, und, falls sie keinen Verteidiger hat, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO zu verlangen und
    3. Ziffer 3
      in Anwesenheit eines Verteidigers vernommen zu werden, es sei denn, sie würde auf dieses Recht ausdrücklich und freiwillig verzichten.
  2. Absatz 2,Die Belehrung und die darüber abgegebenene Erklärungen der zu vernehmenden Person sind in das Protokoll aufzunehmen. Liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 41, Absatz 2, vor und verlangt die Person, in Anwesenheit eines Verteidigers vernommen zu werden, ohne einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers zu stellen, ist nach Paragraph 41, Absatz 4, StPO vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034533