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§ 17 IStGH-ZG

Fassungen
ab 22.03.2020 — BGBl. I Nr. 20/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute22.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 20/2020
§ 1701.10.200221.03.2020 BGBl. I Nr. 135/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

22.03.2020BGBl. I Nr. 20/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IStGH-ZG

Index

25/01 Strafprozess

Text

Vernehmung einer verdächtigen Person

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Eine Person, die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs wegen des Verdachts, eine in seine Zuständigkeit fallende strafbare Handlung begangen zu haben, vernommen wird, ist vor der Vernehmung über den gegen sie bestehenden Tatverdacht sowie darüber zu unterrichten, dass sie das Recht habe,
    1. Ziffer eins
      nicht auszusagen, ohne dabei befürchten zu müssen, dass ihr Schweigen bei der Feststellung von Schuld oder Unschuld in Betracht gezogen werde,
    2. Ziffer 2
      sich von einem Verteidiger ihrer Wahl vertreten zu lassen, und, falls sie keinen Verteidiger hat, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Paragraph 61, Absatz 2, StPO zu verlangen und
    3. Ziffer 3
      in Anwesenheit eines Verteidigers vernommen zu werden, es sei denn, sie würde auf dieses Recht ausdrücklich und freiwillig verzichten.
  2. Absatz 2,Die Belehrung und die darüber abgegebenene Erklärungen der zu vernehmenden Person sind in das Protokoll aufzunehmen. Liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 41, Absatz 2, Anmerkung eins, ) vor und verlangt die Person, in Anwesenheit eines Verteidigers vernommen zu werden, ohne einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers zu stellen, ist nach Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz StPO vorzugehen.

(______________

Anmerkung eins, : Artikel 6, Ziffer 5, lautet: „In Paragraph 17, Absatz 2, werden das Zitat „§ 41 Absatz 2, StPO“ durch das Zitat „§ 61 Absatz 2, StPO“ und … ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40221819