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§ 169 GehG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 119/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 169 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 16901.01.201931.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 102/2018
§ 16901.09.200231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 16912.08.200031.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 16901.04.200011.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 16901.09.199931.03.2000 BGBl. I Nr. 127/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 169

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 119/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. I Nr. 102/2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Betrauung mit Aufgaben der Schulaufsicht

Paragraph 169,

  1. Absatz eins,Ist ein Lehrer vor dem 1. September 1999 mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut worden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den er Anspruch hätte, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.
  2. Absatz 2,Ist ein Lehrer vor dem 1. September 1999 mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut worden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage hat sich nach dem Aufgabenkreis des Fachinspektors zu richten und ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen. Die Dienstzulage darf dabei den Unterschiedsbetrag zwischen
    1. Ziffer eins
      dem Gehalt des Fachinspektors (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) und
    2. Ziffer 2
      dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), das dem Fachinspektor gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt worden wäre,
    nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Von diesen Dienstzulagen und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
  4. Absatz 4,Scheidet der Lehrer vor Ablauf des Jahres 2002 durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand aus dem Dienststand aus, sind die Dienstzulagen nach den Absatz eins und 2 für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer zu diesem Zeitpunkt der Besoldungsgruppe der Lehrer angehört und seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht.
  5. Absatz 5,Durch schriftliche Erklärung können Lehrer, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut sind oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz 2, lediglich hinsichtlich eines Teiles ihres Beschäftigungsausmaßes mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut sind oder
    3. Ziffer 3
      mit der Funktion eines Fachinspektors für Religion betraut sind,
    bewirken, daß auf sie statt der Absatz eins bis 4 die Besoldungsregelung des Paragraph 71, anzuwenden ist.
  6. Absatz 6,Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. April 1999 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Lehrer eine Bedingung beigefügt hat.
  7. Absatz 7,Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Maßnahme nach Absatz 5, mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Lehrer die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Absatz 5, erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Maßnahme mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Maßnahme nach Absatz 5, mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.
  8. Absatz 8,Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Maßnahme nach Absatz 5, mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.
  9. Absatz 9,Die Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 267, gilt als Verordnung im Sinne des Absatz 2, Sie ist ausschließlich auf Anspruchsfälle nach Absatz 2, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40034658