(5)Absatz 5,Die Ersatzzulage ist soweit zu reduzieren, dass durch diese der Monatsbezug (das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 zweiter Satz VBG) insgesamt den Betrag gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 lit. a nicht übersteigt. Soweit der Bezug (ohne Sonderzahlung) zuzüglich der Summe der Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19 oder 20c), die die Beamtin oder der Beamte bzw. die oder der Vertragsbedienstete ohne Dienstfreistellung beziehen würde, höher ist als der Monatsbezug (das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 zweiter Satz VBG) einschließlich der Ersatzzulage, gebühren die bisherigen Bezüge, Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren weiter, und ein Anspruch auf die Ersatzzulage besteht nicht. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren ist dabei von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die für die letzten zwölf Monate vor Beginn der Dienstfreistellung bezogen wurden.Die Ersatzzulage ist soweit zu reduzieren, dass durch diese der Monatsbezug (das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz VBG) insgesamt den Betrag gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, nicht übersteigt. Soweit der Bezug (ohne Sonderzahlung) zuzüglich der Summe der Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, oder 20c), die die Beamtin oder der Beamte bzw. die oder der Vertragsbedienstete ohne Dienstfreistellung beziehen würde, höher ist als der Monatsbezug (das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz VBG) einschließlich der Ersatzzulage, gebühren die bisherigen Bezüge, Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren weiter, und ein Anspruch auf die Ersatzzulage besteht nicht. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren ist dabei von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die für die letzten zwölf Monate vor Beginn der Dienstfreistellung bezogen wurden.