Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 180/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 9
“Verbrechenselemente”
(1)Absatz eins,Die “Verbrechenselemente” helfen dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7 und 8. Sie werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.
(2)Absatz 2,Änderungen der “Verbrechenselemente” können vorgeschlagen werden von
den Richtern mit absoluter Mehrheit;
Diese Änderungen werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.
(3)Absatz 3,Die “Verbrechenselemente” und ihre Änderungen müssen mit dem Statut vereinbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40034729