Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 180/2002 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 96/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 9
„Verbrechenselemente“
(1)Absatz eins,Die „Verbrechenselemente“ helfen dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel6, 7, 8 und 8bis. Sie werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.
(2)Absatz 2,Änderungen der „Verbrechenselemente“ können vorgeschlagen werden von
den Richtern mit absoluter Mehrheit;
Diese Änderungen werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.
(3)Absatz 3,Die „Verbrechenselemente“ und ihre Änderungen müssen mit dem Statut vereinbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40173309