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§ 145 BauV

Fassungen
10.08.2002 bis 31.01.2010 — BGBl. II Nr. 313/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 145 heute01.02.2010 § → § BGBl. II Nr. 21/2010
§ 14510.08.200231.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 313/2002
§ 14501.01.199509.08.2002 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145

Inkrafttretensdatum

10.08.2002BGBl. II Nr. 313/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2010danach: BGBl. II Nr. 21/2010

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bagger zum Heben von Einzellasten

Paragraph 145,

  1. Absatz eins,Bei Baggern zum Heben und zum Transportieren von Einzellasten, insbesondere mit Hilfe von Anschlagmitteln, muß ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last und des Auslegers durch geeignete Einrichtungen verhindert werden. Als geeignete Einrichtung gelten ein Rückschlagventil zwischen Pumpe und Hubzylinder oder ein Windwerk mit selbsthemmendem Getriebe oder selbsttätig wirkende Bremsen.
  2. Absatz 2,Aufwärtsbewegungen von Hubwerken und Auslegereinziehwerken von Baggern nach Absatz eins, müssen durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sein. Diese Forderung ist bei hydraulischen oder pneumatischen Systemen auch dann erfüllt, wenn die Bewegung durch Endstellung des Kolbens begrenzt ist oder wenn eine unzulässige Beanspruchung beim Anfahren der Endstellung auf andere Weise verhindert wird. Bagger, bei denen das Hubwerk oder Auslegereinziehwerk ohne Hilfsenergie (direkte Betätigung) gesteuert wird, können anstelle der Notendhalteinrichtungen selbsttätige Vorrichtungen zum Abgeben von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Warnzeichen besitzen, von denen jeweils nur eine ausschaltbar sein darf.
  3. Absatz 3,Nach Ansprechen der Notendhalteinrichtung nach Absatz 2, für die Aufwärtsbewegung von Hubwerken muß sichergestellt sein, daß Ausleger nicht abgesenkt werden können, wenn dadurch Gefahren, wie Seilbruch, bestehen.
  4. Absatz 4,Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Baggern nach Absatz eins, müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen haben, die ein Überschreiten des zulässigen Lastmomentes verhindern. Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, müssen nach Ansprechen der Einrichtungen möglich sein. Bagger, bei denen das Hubwerk oder Auslegereinziehwerk ohne Hilfsenergie (direkte Betätigung) gesteuert wird, sowie Bagger mit Knickausleger können anstelle dieser Einrichtungen eine selbsttätig wirkende Vorrichtung zum Abgeben von deutlich wahrnehmbaren optischen oder akustischen Warnzeichen haben.
  5. Absatz 5,Zum Anschlagen der Last müssen geeignete Einrichtungen, wie Sicherheitslasthaken, vorhanden sein, die mit der Arbeitseinrichtung fest verbunden sind.
  6. Absatz 6,Vor der Verwendung des Baggers zu Hebearbeiten hat der Baggerfahrer die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Funktion der Bremsen, der Notendhalteinrichtungen und der Warneinrichtungen, zu prüfen.
  7. Absatz 7,Arbeitnehmer, die Lasten anschlagen, dürfen nur nach Zustimmung des Baggerfahrers und nur von der Seite her an den Ausleger herantreten. Der Anschläger und ein allenfalls erforderlicher Einweiser müssen sich stets im Sichtbereich des Baggerfahrers aufhalten. Lasten müssen so angeschlagen werden, daß sie nicht kippen, verrutschen oder herausfallen können. Der Baggerfahrer hat darauf zu achten, daß die Last lotrecht angehoben und Schrägzug vermieden wird. Er darf die Last nicht über Personen hinwegführen und muß sie möglichst nahe über den Boden führen und ihr Pendeln vermeiden.
  8. Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,)
  9. Absatz 9,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,)

Schlagworte

Sicherheitseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40034992