Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 145Paragraph 145
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Bagger zum Heben von Einzellasten
§ 145.Paragraph 145,
(Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010) Anmerkung, Absatz eins bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,)
(6)Absatz 6,Vor der Verwendung des Baggers zu Hebearbeiten hat der Baggerfahrer die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Funktion der Bremsen, der Notendhalteinrichtungen und der Warneinrichtungen, zu prüfen.
(7)Absatz 7,Arbeitnehmer, die Lasten anschlagen, dürfen nur nach Zustimmung des Baggerfahrers und nur von der Seite her an den Ausleger herantreten. Der Anschläger und ein allenfalls erforderlicher Einweiser müssen sich stets im Sichtbereich des Baggerfahrers aufhalten. Lasten müssen so angeschlagen werden, daß sie nicht kippen, verrutschen oder herausfallen können. Der Baggerfahrer hat darauf zu achten, daß die Last lotrecht angehoben und Schrägzug vermieden wird. Er darf die Last nicht über Personen hinwegführen und muß sie möglichst nahe über den Boden führen und ihr Pendeln vermeiden.
(Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)Anmerkung, Absatz 8 und 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,)
Schlagworte
Sicherheitseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR40116574