Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2)Absatz 2,Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten überNach Absatz eins, zu übermitteln sind Daten über
die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, unddie Höhe von Einkünften im Sinne des Paragraph 17 a, in Verbindung mit den Paragraphen 15 b, Absatz 3, 15 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 17 Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, und
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997.die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.Die Übermittlung von Daten nach Absatz eins, hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Absatz eins, übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung, BGBl. Nr. 340/1965
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Dokumentnummer
NOR40035018