Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2)Absatz 2,Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten überNach Absatz eins, erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über
die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und,die Höhe von Einkünften im Sinne des Paragraph 17 a, in Verbindung mit den Paragraphen 15, Absatz 4 und 17 Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, und,
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 unddie Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, und die Höhe der für die Vollziehung des § 11 maßgeblichen Pensionen.die Höhe der für die Vollziehung des Paragraph 11, maßgeblichen Pensionen.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz eins, hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Absatz eins, übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung, BGBl. Nr. 340/1965
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019
Dokumentnummer
NOR40215203