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§ 12 FSG-NV

Fassungen
01.10.2002 bis 31.07.2024 — BGBl. II Nr. 357/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.08.2024 § → § BGBl. II Nr. 208/2024
§ 1201.10.200231.07.2024 BGBl. II Nr. 357/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachschulungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 357/2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2024danach: BGBl. II Nr. 208/2024

Abkürzung

FSG-NV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 12,

Ermächtigte Einrichtungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigt waren, dürfen diese Tätigkeit bis zu sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung weiterhin ausüben. Innerhalb dieser Frist haben sie beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einen Antrag auf Ermächtigung gemäß Paragraph 6, einzubringen, widrigenfalls die weitere Ausübung der Tätigkeit unzulässig ist. Wurde der Antrag innerhalb der genannten Frist eingebracht, darf die Tätigkeit bis zu zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung weiterhin ausgeübt werden. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt eine Ermächtigung gemäß Paragraph 6, nicht erteilt, ist die bisherige Ermächtigung erloschen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

20002159

Dokumentnummer

NOR40035167