Rechtstracker.at

§ 12 FSG-NV

Fassungen
ab 01.08.2024 — BGBl. II Nr. 208/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.08.2024 § → § BGBl. II Nr. 208/2024
§ 1201.10.200231.07.2024 BGBl. II Nr. 357/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nachschulungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2024BGBl. II Nr. 208/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-NV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ermächtigte Einrichtungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigt waren, dürfen diese Tätigkeit bis zu sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung weiterhin ausüben. Innerhalb dieser Frist haben sie beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einen Antrag auf Ermächtigung gemäß Paragraph 6, einzubringen, widrigenfalls die weitere Ausübung der Tätigkeit unzulässig ist. Wurde der Antrag innerhalb der genannten Frist eingebracht, darf die Tätigkeit bis zu zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung weiterhin ausgeübt werden. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt eine Ermächtigung gemäß Paragraph 6, nicht erteilt, ist die bisherige Ermächtigung erloschen.
  2. Absatz 2,Für Nachschulungen, zu denen sich Personen vor dem 1. August 2024 angemeldet haben, sind die Beträge nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu entrichten.

Im RIS seit

30.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

20002159

Dokumentnummer

NOR40264485