Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachschulungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 357/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Ermächtigte Einrichtungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigt waren, dürfen diese Tätigkeit bis zu sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung weiterhin ausüben. Innerhalb dieser Frist haben sie beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einen Antrag auf Ermächtigung gemäß § 6 einzubringen, widrigenfalls die weitere Ausübung der Tätigkeit unzulässig ist. Wurde der Antrag innerhalb der genannten Frist eingebracht, darf die Tätigkeit bis zu zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung weiterhin ausgeübt werden. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt eine Ermächtigung gemäß § 6 nicht erteilt, ist die bisherige Ermächtigung erloschen.Ermächtigte Einrichtungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigt waren, dürfen diese Tätigkeit bis zu sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung weiterhin ausüben. Innerhalb dieser Frist haben sie beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einen Antrag auf Ermächtigung gemäß Paragraph 6, einzubringen, widrigenfalls die weitere Ausübung der Tätigkeit unzulässig ist. Wurde der Antrag innerhalb der genannten Frist eingebracht, darf die Tätigkeit bis zu zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung weiterhin ausgeübt werden. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt eine Ermächtigung gemäß Paragraph 6, nicht erteilt, ist die bisherige Ermächtigung erloschen.
(2)Absatz 2,Für Nachschulungen, zu denen sich Personen vor dem 1. August 2024 angemeldet haben, sind die Beträge nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264485