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§ 14 GWG

Fassungen
24.08.2002 bis 27.06.2006 — BGBl. I Nr. 148/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1428.06.200621.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 1424.08.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 148/2002
§ 1410.08.200023.08.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

24.08.2002BGBl. I Nr. 148/2002

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 28 a, Absatz 2,

Text

Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Genehmigung ist zu erteilen,
    1. Ziffer eins
      wenn zu erwarten ist, dass der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm
      1. Litera a
        gemäß Paragraph 4, auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie
      2. Litera b
        nach dem 2. Hauptstück auferlegten Verpflichtungen
      zu entsprechen und in der Lage ist, die Funktion des Transports von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz wahrzunehmen;
    2. Ziffer 2
      wenn der Genehmigungswerber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherers nachweist, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann;
    3. Ziffer 3
      sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese
      1. Litera a
        eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
      2. Litera b
        die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,
      3. Litera c
        ihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
      4. Litera d
        von der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist;
    4. Ziffer 4
      sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, diese
      1. Litera a
        ihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
      2. Litera b
        für die Ausübung einen Geschäftsführer (Paragraph 16,) bestellt hat.
  2. Absatz 2,Die Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 13, GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3,Geht die Eigenberechtigung (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) verloren, so kann die Genehmigung durch einen, vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (Paragraph 16,) weiter ausgeübt werden.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EUoder EWR-Mitgliedstaates (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse gelegen ist.
  5. Absatz 5,Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (Paragraph 16,) bestellt ist.

Schlagworte

EU-Mitgliedstaat, Personenschaden

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40035207