Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn zu erwarten ist, dass der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm
gemäß § 4 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowiegemäß Paragraph 4, auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie
nach dem 2. Hauptstück auferlegten Verpflichtungen
zu entsprechen und in der Lage ist, die Funktion des Transports von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz sowie die Verantwortung für Betrieb, Wartung und erforderlichenfalls Ausbau des Netzes wahrzunehmen.
wenn der Genehmigungswerber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherers nachweist, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann;
sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese
eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,
ihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
von der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist;
sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, diese
ihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
für die Ausübung einen Geschäftsführer (§ 16) bestellt hat.für die Ausübung einen Geschäftsführer (Paragraph 16,) bestellt hat.
(2)Absatz 2,Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.Die Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 13, GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.
(3)Absatz 3,Geht die Eigenberechtigung (Abs. 1 Z 3 lit. a) verloren, so kann die Genehmigung durch einen, vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 16) weiter ausgeübt werden.Geht die Eigenberechtigung (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) verloren, so kann die Genehmigung durch einen, vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (Paragraph 16,) weiter ausgeübt werden.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 1 Z 3 lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EUoder EWR-Mitgliedstaates (Abs. 1 Z 3 lit. b) sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse gelegen ist.Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EUoder EWR-Mitgliedstaates (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(5)Absatz 5,Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. b) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 16) bestellt ist.Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (Paragraph 16,) bestellt ist.
Schlagworte
EU-Mitgliedstaat, Personenschaden
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40079492