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§ 23b GWG

Fassungen
01.10.2002 bis 27.06.2006 — BGBl. I Nr. 148/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23b01.07.200921.11.2011 § → § · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 23b23.05.200930.06.2009 § → § · 2 Dokumente
§ 23b28.06.200630.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 106/2006
§ 23b01.10.200227.06.2006 BGBl. I Nr. 148/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 148/2002

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006danach: BGBl. I Nr. 106/2006

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Netzebenen und Netzbereiche

Paragraph 23 b,

  1. Absatz eins,Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Fernleitungen;
    2. Ziffer 2
      Verteilerleitungen mit einem Druck > 6 bar;
    3. Ziffer 3
      Verteilerleitungen mit einem Druck < 6 bar.
  2. Absatz 2,Als Netzbereiche sind vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Für die Netzebene 1:
      1. Litera a
        Ostösterreichischer Bereich: Die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteil- oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone begründet wird;
      2. Litera b
        Tiroler Bereich: Das die Bundesgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;
      3. Litera c
        Vorarlberger Bereich: Den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;
    2. Ziffer 2
      für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Landes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden können.
  3. Absatz 3,Die in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission, die im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuändern.

Schlagworte

Verteilnetz

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40035221