Rechtstracker.at

§ 23b GWG

Fassungen
28.06.2006 bis 30.06.2009 — BGBl. I Nr. 106/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23b01.07.200921.11.2011 § → § · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 23b23.05.200930.06.2009 § → § · 2 Dokumente
§ 23b28.06.200630.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 106/2006
§ 23b01.10.200227.06.2006 BGBl. I Nr. 148/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 b

Inkrafttretensdatum

28.06.2006BGBl. I Nr. 106/2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Netzebenen und Netzbereiche

Paragraph 23 b,

  1. Absatz eins,Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Fernleitungen;
    2. Ziffer 2
      Verteilerleitungen mit einem Druck > 6 bar;
    3. Ziffer 3
      Verteilerleitungen mit einem Druck < 6 bar.
  2. Absatz 2,Als Netzbereiche sind vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Für die Netzebene 1:
      1. Litera a
        Ostösterreichischer Bereich: Die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteil- oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone begründet wird;
      2. Litera b
        Tiroler Bereich: Das die Bundesgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;
      3. Litera c
        Vorarlberger Bereich: Den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;
    2. Ziffer 2
      für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Landes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden können.
  3. Absatz 3,Die in den Anlagen 2 und 3 enthaltene Aufzählung der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission, die im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, nach Genehmigung der Fernleitungsanlage durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 47, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuändern.

Schlagworte

Verteilnetz

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40079501