Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Text
9. Teil
Strafbestimmungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 600 € zu bestrafen, wer
den im § 7 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den im Paragraph 7, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 8, nicht nachkommt;
seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht nachkommt;seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, nicht nachkommt;
seiner Informationspflicht gemäß § 11 nicht nachkommt;seiner Informationspflicht gemäß Paragraph 11, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 6 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder Absatz 6, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2, § 40, § 50 Abs. 1 oder § 50 Abs. 3 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß Paragraph 15, Absatz 5 und 6, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 40,, Paragraph 50, Absatz eins, oder Paragraph 50, Absatz 3, nicht nachkommt;
seinen Pflichten als
Verteilernetzbetreiber gemäß § 24 oderVerteilernetzbetreiber gemäß Paragraph 24, oder
Fernleitungsunternehmen gemäß § 31a und § 31bFernleitungsunternehmen gemäß Paragraph 31 a und Paragraph 31 b
nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Erdgashändler gemäß § 40 Abs. 2 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Erdgashändler gemäß Paragraph 40, Absatz 2, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 42a nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß Paragraph 42 a, nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 43 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 43, statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;
dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18 zuwiderhandelt;dem Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 18, zuwiderhandelt;
der Verpflichtung des § 23 Abs. 5 nicht entspricht;der Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz 5, nicht entspricht;
den auf Grund einer Verordnung der Energie-Control Kommission gemäß § 20 Abs. 6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;den auf Grund einer Verordnung der Energie-Control Kommission gemäß Paragraph 20, Absatz 6, statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
seinen Veröffentlichungspflichten gemäß § 22 Abs. 3 oder § 29 nicht nachkommt;seinen Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraph 22, Absatz 3, oder Paragraph 29, nicht nachkommt;
seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 25 nicht nachkommt;seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß Paragraph 25, nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 44, Absatz 3, bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einrichtung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 33d Abs. 1 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einrichtung Allgemeiner Bedingungen gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 51 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß Paragraph 51, nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 63 nicht nachkommt oderseiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß Paragraph 63, nicht nachkommt oder
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
den auf Grund der § 10a Abs. 2 und § 16a Abs. 1 des E-RBG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.den auf Grund der Paragraph 10 a, Absatz 2 und Paragraph 16 a, Absatz eins, des E-RBG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.
(2)Absatz 2,Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40035297