Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Text
9. Teil
Strafbestimmungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 600 Euro zu bestrafen, wer
den im § 7 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den im Paragraph 7, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 8, nicht nachkommt;
seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht nachkommt;seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, nicht nachkommt;
seiner Informationspflicht gemäß § 11 nicht nachkommt;seiner Informationspflicht gemäß Paragraph 11, nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Regelzonenführer gemäß § 12b, § 12e bzw. § 12h nicht nachkommt;seinen Pflichten als Regelzonenführer gemäß Paragraph 12 b,, Paragraph 12 e, bzw. Paragraph 12 h, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 6 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder Absatz 6, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2, § 40, § 50 Abs. 1 oder § 50 Abs. 3 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß Paragraph 15, Absatz 5 und 6, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 40,, Paragraph 50, Absatz eins, oder Paragraph 50, Absatz 3, nicht nachkommt;
seinen Pflichten als
Verteilernetzbetreiber gemäß §§ 24 und 28 Abs. 6,Verteilernetzbetreiber gemäß Paragraphen 24 und 28 Absatz 6,,
Fernleitungsunternehmen gemäß §§ 31a und 31b, 31e, 31g und 31h,Fernleitungsunternehmen gemäß Paragraphen 31 a und 31 b, 31 e, 31 g und 31 h,
Inhaber von Transportrechten gemäß §§ 31e, 31g und 31h sowieInhaber von Transportrechten gemäß Paragraphen 31 e, 31 g und 31 h sowie
nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß §§ 39, 39a, 39c und 39d nicht nachkommt;seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß Paragraphen 39, 39 a, 39 c und 39 d nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 40 Abs. 2 bis 5 und Abs. 8 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß Paragraph 40, Absatz 2 bis 5 und Absatz 8, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß § 40a nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß Paragraph 40 a, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 42a nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß Paragraph 42 a, nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 43 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 43, statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;
dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18 zuwiderhandelt;dem Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 18, zuwiderhandelt;
der Verpflichtung des § 23 Abs. 5 nicht entspricht;der Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz 5, nicht entspricht;
den auf Grund einer Verordnung der Energie-Control Kommission gemäß § 20 Abs. 6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;den auf Grund einer Verordnung der Energie-Control Kommission gemäß Paragraph 20, Absatz 6, statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
seinen Veröffentlichungspflichten gemäß § 19a, § 19b, § 22 Abs. 3 oder § 29 nicht nachkommt;seinen Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraph 19 a,, Paragraph 19 b,, Paragraph 22, Absatz 3, oder Paragraph 29, nicht nachkommt;
seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 25 nicht nachkommt;seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß Paragraph 25, nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 44, Absatz 3, bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 33d Abs. 1 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 51 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß Paragraph 51, nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 59 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 63 nicht nachkommt oderseiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß Paragraph 63, nicht nachkommt oder
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
den auf Grund der § 10a Abs. 2 und § 16a Abs. 1 des E-RBG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entsprichtden auf Grund der Paragraph 10 a, Absatz 2 und Paragraph 16 a, Absatz eins, des E-RBG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht
den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 289 vom 3.11.2005, nicht entspricht.den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1775 aus 2005, über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 289 vom 3.11.2005, nicht entspricht.
(2)Absatz 2,Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40079643