Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierprämien-Verordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 316/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Schlussbestimmungen
§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 29, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2)Absatz 2,Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.Daten gemäß Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 4, können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 1999,, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden. (4)Absatz 4,§ 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2000, ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden. (5)Absatz 5,Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 6 sind Anträge auf die Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland im ersten Quartal 2000 bis spätestens 30. September 2000 zu stellen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, sind Anträge auf die Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland im ersten Quartal 2000 bis spätestens 30. September 2000 zu stellen.
(6)Absatz 6,§ 7 Abs. 1, § 14, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2001 sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002 anzuwenden.Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 19 und Paragraph 20, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2001, sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002 anzuwenden. (7)Absatz 7,§ 26 ist weiterhin auf Anträge, die bis zum In-Kraft-Treten der Invekos-Umsetzungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2002, gestellt wurden, anzuwenden.Paragraph 26, ist weiterhin auf Anträge, die bis zum In-Kraft-Treten der Invekos-Umsetzungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2002,, gestellt wurden, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40035354