Rechtstracker.at

§ 66d LLDG 1985

Fassungen
01.09.2002 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 119/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66d heute15.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 66d31.07.201614.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
§ 66d01.08.201330.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 147/2013
§ 66d01.01.201031.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 66d01.07.200631.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 117/2006
§ 66d01.01.200630.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
§ 66d01.01.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 66d01.09.200231.12.2004 BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66 d

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 119/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 176/2004

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Familienhospizfreistellung

Paragraph 66 d,

  1. Absatz eins,Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. Ziffer eins
      Dienstplanerleichterung (zB Stundentausch),
    2. Ziffer 2
      Herabsetzung der Lehrverpflichtung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
    3. Ziffer 3
      gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
    zu gewähren. Eine soche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, 3 und 5 anzuwenden. Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2,Der Lehrer hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Dienstbehörde hat über die vom Lehrer beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Lehrers anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40035421