Rechtstracker.at

§ 66d LLDG 1985

Fassungen
01.08.2013 bis 30.07.2016 — BGBl. I Nr. 147/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66d heute15.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 66d31.07.201614.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
§ 66d01.08.201330.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 147/2013
§ 66d01.01.201031.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 66d01.07.200631.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 117/2006
§ 66d01.01.200630.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
§ 66d01.01.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 66d01.09.200231.12.2004 BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66 d

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 147/2013

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016danach: BGBl. I Nr. 64/2016

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Familienhospizfreistellung

Paragraph 66 d,

  1. Absatz eins,Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. Ziffer eins
      Dienstplanerleichterung (zB Stundentausch),
    2. Ziffer 2
      Herabsetzung der Lehrverpflichtung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
    3. Ziffer 3
      gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
    zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, 3 und 5 anzuwenden. Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2,Der Lehrer hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Dienstbehörde hat über die vom Lehrer beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt) des Lehrers anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2013,)

Im RIS seit

19.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40154514